§ 23 Abs. 2 SN-16984Ziel der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden hat.
§ 2 Abs. 1 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem…
§ 2 Abs. 3 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der…
§ 2 Abs. 3 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und das Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hat die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in…
§ 2 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1. Diese Befähigung wird mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung…