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Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.
Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen,…
Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage von Montag bis Freitag.
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen…
Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. An…
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.