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Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte Dienst zu dienstfreier Zeit, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, anordnen. In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.