AZVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietRechtsstellung der Soldaten§ 10 AZVODienstortVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) Vom 14. Januar 2015* § 9§ 11 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDer Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle zu leisten. § 9§ 11