§ 7 AZVO-PolVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) Vom 26. Mai 2015
Bei der Dienstgestaltung des Nachtdienstes müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten wegen der besonderen Beanspruchung der…
§ 12 Abs. 2 BinSchArbZVVerordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Nacht- oder Schichtarbeit müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß geschützt werden, das der Art ihrer…
§ 11 Abs. 1 SächsAZVOSächsische Arbeitszeitverordnung
Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit…
Art. 1 Abs. 1 SN-9747Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung
Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von…
§ 14 Abs. 2 AZVOPol NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.