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Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport für einzelne Bereiche von den §§ 4 und 5 abweichende Regelungen treffen, wenn dringende dienstliche Belange es erfordern. Dies gilt insbesondere für den Justizvollzugsdienst sowie für Bereiche, in denen Beamtinnen und Beamte regelmäßig Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienst oder ähnlichen Dienst leisten.