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Das für Inneres zuständige Ministerium kann für Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern. Es ist eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz zu gewähren.
Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es…
Abweichungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven…
Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und…
Von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne des Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie…
Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.