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Die Beamtinnen und Beamten können über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 selbst bestimmen (flexible Arbeitszeit).
Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes[4]) sowie unter Beachtung der in § 1 genannten Ziele und folgender Maßgaben:
die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes angeordnet oder genehmigt ist,
Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sind innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes auszugleichen,
Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu 15 Stunden möglich,
innerhalb festzulegender Kundendienstzeiten ist eine Erreichbarkeit der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen,
bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt.
Die Anstellungsbehörde kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder…
Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten…
Aus dienstlichen Gründen kann durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von diesen vorübergehend…
Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die…
das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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