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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin spätestens einen Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch durch die zuständige Stelle mitzuteilen.
Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Abschnitt III Durchführung der Prüfung