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Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Zur Zwischenprüfung werden die Prüflinge aufgrund ihrer oder der Anmeldung der oder des Ausbildenden von der zuständigen Stelle zugelassen (§ 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Dies gilt für Umzuschulende entsprechend (§ 48 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Umschulungsprüfung sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber von der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und des jeweiligen Prüfungsorts einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers beziehungsweise des Prüflings Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so hat der Prüfling das Prüfungszeugnis an die zuständige Stelle zurückzugeben. Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag der Prüfung zurücknehmen,
innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.