Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der/Die Ausbildende hat den Auszubildenden/die Auszubildende mit dessen/deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung anzumelden. In den Fällen des § 9 und bei Wiederholung der Prüfung, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen.
Der Anmeldung sollen beigefügt werden:
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
die Bestätigung des/der Ausbildenden, dass die Berichtshefte geführt wurden,
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule,
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3