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Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt der/die Aufsicht Führende dies dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der/die Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert 0 bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.