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Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf an dem betreffenden Abschnitt der Prüfung bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn die Prüfungsaufsicht von der Prüfung vorläufig ausschließen.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen, Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag im Benehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Fall an die zuständige Stelle zurückzugeben.
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
§ 14 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.