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Der Prüfungsbewerber/Die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Fertigkeitsprüfung und den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung entsprechend.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses