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Täuscht ein Prüfling während des schriftlichen oder praktischen Teils der Prüfung oder versucht er zu täuschen, teilt der oder die Aufsicht Führende dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der oder die Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden erklären.