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Die Prüfung gliedert sich in:
einen allgemeinen Teil,
einen fachtheoretischen Teil,
einen fachpraktischen Teil,
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Die Prüfung ist unbeschadet des § 16 schriftlich, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 durchzuführen.
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.