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Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 12 bis 14 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Die Fünfjahresfrist gilt nicht für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die den anerkannten Abschluss Geprüfter Schwimmmeister/Geprüfte Schwimmmeisterin nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2986) erworben haben und innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre als Schwimmmeister/Schwimmmeisterinnen tätig waren. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig.
Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er/sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 15 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 15 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.