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Über das Bestehen der Prüfung sind ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Auf den Zeugnissen nach Satz 1 ist die Zuordnung des Abschlusses zu der entsprechenden Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 16 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in besonders schweren Fällen für nicht bestanden erklären, wenn
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin seine/ihre Zulassung zur Prüfung dadurch bewirkt hat, dass er/sie Unterlagen gefälscht oder wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder
eine Täuschungshandlung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss der Prüfung bekannt wird.