Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.