Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag ist dem Prüfling und dessen gesetzlichem Vertreter/gesetzlicher Vertreterin nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 zehn Jahre aufzubewahren.