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Ordnungswidrig nach § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.