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Gültig vom 31.08.2026 bis 31.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2945 - 2947; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Im Fall von § 10b Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats…
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 32)
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 14)
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1722 - 1723
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.