Vereinbarung über die Erstattung der dem Land bei der Erledigung von Bauaufgaben des Bundes entstehenden Kosten gemäß Ziffer 5 des Verwaltungsabkommens über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes vom 24. September/20.Oktober 1969[1] zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (nachstehend Bund genannt) und dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (nachstehend Land genannt) Vom 17. Mai/2. Oktober 2002
Der Bund erstattet dem Land die aus der Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes, der ausländischen Streitkräfte und der NATO entstehenden Kosten (Verwaltungskosten und Kosten Dritter) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
§ 1 BauAufgBundKErstV SL
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