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Mit der Überhangpauschale werden die vom Bund zu tragenden Mehrkosten noch vorhandener Personalüberhänge bis zu deren endgültigem Abbau abgegolten. Hierzu legt das Land dem Bund jährlich mit der Abrechnung für das vorhergehende Jahr die voraussichtliche Personalentwicklung dar.
Die Höhe der Pauschale bemisst sich aus der Differenz des tatsächlich für den Bund vorgehaltenen Personals (ermittelt nach Durchschnittskosten) zuzüglich notwendiger Kosten für freiberuflich Tätige und den Pauschalen nach den §§ 3 bis 5 dieser Vereinbarung.