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Auf die zu erstattenden Kosten leistet der Bund vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen in Höhe von 25 % der voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen.
Die Kostenabrechnung erfolgt nach Ablauf des Haushaltsjahres. Die sich ergebenden Abrechnungsspitzen sind bei den darauf folgenden Zahlungen zu verrechnen bzw. nachzufordern.