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Mit der Sockelpauschale für die baukostenunabhängigen Leistungen werden alle sonstigen bau- und liegenschaftsbezogenen Leistungen des Landes abgegolten. Hierzu gehören im Einzelnen die in der Anlage „Synopse Abrechnungsstruktur VKE" zu dem anliegenden Papier über Grundsätze und Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Verwaltungskostenerstattung beim Bundesbau in den Abschnitten B und C 1.4[5] aufgeführten Aufgaben und deren Kosten.
Die Pauschale wird vorbehaltlich einer Kündigung nach § 9 bis zum 31. Dezember 2005 mit jährlichen Festbeträgen (Anlage 3) vereinbart. Sofern zusätzliche Leistungen durch Prioritätensetzung nicht ausgeglichen werden können, wird soweit wie möglich auf verfügbare Kapazitäten des Personalüberhangs zurückgegriffen; scheidet dies ganz oder teilweise aus, können zusätzliche Leistungen auf Einzelnachweis erstattet werden, wenn vorher eine Abstimmung mit der Obersten Technischen Instanz des Bundes erfolgt ist.
Mit der Pauschale werden auch die Kosten für die sonstigen baubezogenen Leistungen einschließlich der fachtechnischen und rechnerischen Prüfung der Bauausgaben des Bundes abgegolten; die Kosten für die Rechnungsprüfung werden nachrichtlich getrennt ausgewiesen.