§ 36 Abs. 2 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm…
Anlage I Kap XIV II Nr. 1 Buchst. 17 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
(Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den…
§ 2 Abs. 4 NRW-30995Gesetz zur Auflösung von Schul- und Studienfonds (Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW)
Behördliche Entscheidungen über die Erfüllung und die Ablösung von Rechtsansprüchen nach Absatz 1 sowie über Entschädigungen nach Absatz 2 können nur durch…