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Für die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
das Landgericht Arnsberg
für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen, Münster und Siegen,
das Landgericht Detmold
für die Bezirke der Landgerichte Detmold, Bielefeld und Paderborn,
das Landgericht Düsseldorf
für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal und
das Landgericht Köln
für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zuständig.
Für die Baulandsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 3 Strafgerichtsbarkeit
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
Landgerichtsbezirk Düsseldorf für die Amtsgerichte Neuss, Langenfeld und Ratingen,
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 961), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 24. September 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.