§ 112 Abs. 3 Nr. 4 BauGBEntscheidung der Enteignungsbehörde
im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands.
§ 15 Abs. 4 RSiedlGReichssiedlungsgesetz
Im übrigen bleibt die Regelung der Enteignung einschließlich der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung den Bundesstaaten vorbehalten.
§ 20 Abs. 2 DSchG SL 2018Saarländisches Denkmalschutzgesetz Vom 13. Juni 2018*
1Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Bei beweglichen Sachen gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.…
§ 3 Abs. 4 SüdumfStGGesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.
§ 33 SächsDSchGSächsisches Denkmalschutzgesetz
Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes…