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Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2 vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidentinnen oder Präsidenten und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern jeder Baukammer, die vom jeweiligen Baukammervorstand bestimmt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten werden.
Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.
Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die…
die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren,
Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.