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Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren,
die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,
die nähere Ausgestaltung der in § 33 Absatz 2 Nummer 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in der die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständigen Stellen aufgeführt sind,
ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2,
weitere Fachrichtungen des Bauwesens nach § 26 Absatz 3 zu bestimmen,
die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, einschließlich erforderlicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,
Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, und
das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach § 20 Absatz 6 bis 8.
Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen,
die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden;
Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der…
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.