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Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 17 Absatz 1 und 3 oder § 24 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nach § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 nur führen, soweit sie dazu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.
Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Baukammer anzuzeigen. Der Anzeige haben sie Informationen über die Einzelheiten ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter beizufügen. Sie haben diese Informationen auch den Leistungsempfängern vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen.
Das Führen der Berufsbezeichnung ist einer auswärtigen Gesellschaft durch die zuständige Baukammer zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass
sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die die Baukammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausübt oder ausüben und
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 besteht.
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer…
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer…
Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür…
Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür…
Für auswärtige Dienstleistende, die eine Berufsbezeichnung mit oder ohne Zusatz nach diesem Gesetz führen, und für auswärtige Gesellschaften, die in ihrer Firma…
Für auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.