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Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung…
Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden,…
Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen…
Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von Personen geführt werden, denen sie verliehen worden ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.