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Die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt“, „Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin" oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin" oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 18 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten dürfen auch die bisherige Bezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektin" und „Garten- und Landschaftsarchitekt" führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in der Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten eingetragen sind.
Wer in Nordrhein-Westfalen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine der Bezeichnung nach Absatz 1 entsprechende praktische Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 ausübt, darf die Bezeichnung „Junior-Architektin“ oder „Junior-Architekt“, „Junior-Innenarchitektin“ oder „Junior-Innenarchitekt“, „Junior-Landschaftsarchitektin“ oder „Junior-Landschaftsarchitekt“ sowie „Junior-Stadtplanerin“ oder „Junior-Stadtplaner“ nur führen, wenn die betreffende Person mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste o-der in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der…
Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure…
Die Berufsbezeichnung „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplanerin“ oder…
Die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.