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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 111 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesberufsgericht nach der Verhängung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 auf Antrag der oder des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder feststellen kann, dass das frühere Urteil einer Wiedereintragung nicht entgegen steht.
§ 114 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die persönlichen und sächlichen Kosten der jeweiligen Berufsgerichtsbarkeit dem Land Nordrhein-Westfalen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der jeweiligen Baukammer zu erstatten sind.
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend,…
Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes entsprechend.
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und…
Die Entscheidung gemäß Satz 1 trifft das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Antragsberechtigt sind im Fall von Satz 1 Nummer 1 das…
Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe…
Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.