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Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten. Die Pflegekammer wird abweichend von Satz 1 an den Kosten erst ab dem Tag nach der Bekanntmachung einer Berufsordnung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 beteiligt.
Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuzuführen. VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Krankenkasse des Versicherten trägt die notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen der Einrichtung nach…
Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1 und 4 erheben die Kammern Gebühren.
Das Land erstattet den Ärztekammern am Schluß eines jeden Rechnungsjahres
Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen, die Pflegekammer kann bis zum 31. Juli 2027 auf die Erhebung von…
Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 92 Abs. 2 oder § 95 der Staatskasse aufzuerlegen.
In allen übrigen Fällen trägt die zuständige Heilberufekammer die Kosten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.