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Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.
Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung…
Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend…
Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.