BauStoffPrAusbV 2005 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BauStoffPrAusbV 2005AusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3