§ 6 Abs. 2 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Abs. 2 GiMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Abs. 2 FKüAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 Abs. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
§ 6 Abs. 2 DuPMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.