§ 17 Abs. 1 NRW.BANK GGesetz über die NRW.BANK
Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 16 Abs. 1 LwRentBkGGesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des…
§ 17 Abs. 5 BDBOSGGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 13 Abs. 1 KredAnstWiAGGesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
§ 9 SächsFöFoGSächsisches Förderfondsgesetz
In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.