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Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. In-Kraft-Treten (Artikel 5 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126)) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister zugleich für den Finanzminister Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Zum Textanfang
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank…
Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf…
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft - das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und…
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) und die…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435),…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.