§ 14 Abs. 1 EntsorgFondsGGesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
§ 9 SächsCorBGSächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2030 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes…
§ 9 SN-19159Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2042 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Fondsvermögens entscheidet der Haushalts- und…
§ 7 SN-16745Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2027 aufzulösen. Die für die Abwicklung des Fonds sowie die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 aus dem Staatshaushalt zugeführten, aber…
§ 8 Abs. 1 AufhFGGesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"
Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach Aufstellung…