§ 94 Abs. 4 BBergGGeltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
Für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über die Verteilung des Erlöses im Falle…
§ 83 Abs. 1 Nr. 1 BBergGSinngemäße Anwendung von Vorschriften
die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und
Art. 1 Satz 2 Nr. 16 SN-2760Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Jusitz zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung BBergG und der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 BBergG mit Ausnahme des § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
§ 80 Abs. 1 BBergGGrundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger
Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.
§ 81 Abs. 3 Nr. 2 BBergGUmfang der Grundabtretung
den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen Grundabtretungspflichtigen wieder zur Verfügung zu stellen.