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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO) vom 13. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 76) wird wie folgt geändert: Das Bergamt ist zuständig für
In der Eingangsformel wird nach dem Wort „Bundesberggesetzes“ die Angabe „(BBergG)“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „des Bundesberggesetzes“ durch die Angabe „BBergG“ ersetzt.
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Das Oberbergamt ist zuständig für
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 BBergG, der Bewilligung nach § 8 BBergG und die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG,
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 17 Abs. 4 BBergG,
den Widerruf nach § 18 BBergG, die Aufhebung nach den §§ 19 und 20 BBergG, die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 BBergG und das Verlangen nach Beteiligung nach § 21 Abs. 2 BBergG,
die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG,
die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 1 BBergG,
die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG,
die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29 BBergG,
die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG,
die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38 BBergG,
Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4 BBergG,
die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG sowie die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn nach § 57b Abs. 1 BBergG,
die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 Abs. 1 BBergG,
die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75 BBergG,
die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 BBergG mit Ausnahme des § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1 BBergG,
die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162 BBergG,
soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt.
Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3 BBergG,
die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 BBergG,
die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 BBergG mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG, 3.a die Entscheidung über eine Freigabe einer gestellten Sicherheit nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG,
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 BBergG,
die Entgegennahme des Risswerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG,
die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG,
Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74 BBergG, soweit keine Zuständigkeit des Oberbergamtes nach Absatz 2 Nr. 13 besteht,
Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG,
die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 BBergG.“
In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte „des Bundesberggesetzes“ jeweils durch die Angabe „BBergG“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.