§ 6a BBesG
Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag,
Amts- und Stellenzulagen,
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
nach § 7a,
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.