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Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
der Abschluss einer Realschule oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die…
In den Laufbahnverordnungen können für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere andere,…
eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§…
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 21 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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