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Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:
für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss“ oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss“ oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,
Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.
In den Laufbahnverordnungen können für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere andere, geeignete Bildungsabschlüsse zugelassen werden.
Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
über eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifikation verfügt oder
eine für die Laufbahn und Laufbahngruppe geeignete Qualifikation und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren für die Laufbahngruppe 1 und von zwei Jahren und sechs Monaten für die Laufbahngruppe 2 nachweisen kann. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig sein. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde legt in der Rechtsverordnung nach § 7 die Anforderungen an die Qualifikation und die hauptberufliche Tätigkeit fest.
Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementdurch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 6…
Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den…
Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 oder des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die die Laufbahnprüfung nicht oder…
2. a) die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 erfüllen oder b) die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.