§ 20 BBhV
Verhaltenstherapie
(1)
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzel- behandlungGruppen- behandlungim Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 20 Sitzungenweitere 20 Sitzungen
(2)
§ 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)
Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.