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Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
Tumoroperationen,
Entzündungen des Kiefers,
Operationen infolge großer Zysten,
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
Unfällen,
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
Entzündungen des Kiefers,
Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, sind dem Grunde nach…
implantologische Leistungen nach § 11 und
a) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet…
§ 10 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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