§ 37 NRW-33940Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)Inkrafttreten, AußerkrafttretenZitatstelle…Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Frauke F ü s e r s Genehmigung Die Verordnung wird hiermit gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes genehmigt. Düsseldorf, den 22. November 2023 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales…Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)
§ 37 StrWPrO NRWPrüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“Genehmigung, InkrafttretenZitatstelleDiese Prüfungsordnung wurde am 2.2.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.…Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
§ 38 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum SozialversicherungsfachangestelltenInkrafttretenZitatstelleDiese Verordnung wurde am 20. August 2021 gemäß § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt genehmigt.…Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
§ 4 AusbEignV 2009Ausbilder-EignungsverordnungNachweis der EignungZitatstelle…einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.Ausbilder-Eignungsverordnung
§ 42 BBiGBerufsbildungsgesetzBeschlussfassung, Bewertung der AbschlussprüfungZitatstelleNach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden,…Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
§ 6 BBiGZustVO NRWVerordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des BerufsbildungsgesetzesZitatstellein den Fällen der §§ 47, 50b, 50c, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
§ 6 BBiGZustVO NRWVerordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des BerufsbildungsgesetzesZitatstelleder §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
§ 6 BBiGZustVO NRWVerordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des BerufsbildungsgesetzesZitatstelleDie Zuständigkeit nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes beinhaltet auch eine Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 des…Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
§ 62 BBiGBerufsbildungsgesetzUmschulungsmaßnahmen; UmschulungsprüfungenZitatstelle…Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42a, 46 und 47 gelten entsprechend.Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
§ 65 BBiGBerufsbildungsgesetzBerufsausbildung in anerkannten AusbildungsberufenZitatstelleRegelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere…Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen